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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09   

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https://dejure.org/2010,13608
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09 (https://dejure.org/2010,13608)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.11.2010 - 7 A 2535/09 (https://dejure.org/2010,13608)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. November 2010 - 7 A 2535/09 (https://dejure.org/2010,13608)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrechtliche Relevanz einer Änderung eines Dreifamilienhauses in ein Fünffamilienhaus; Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umbau eines Dreifamilienhauses in ein Fünffamilienhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 C 1.97

    Bebauungsplan; Festsetzung der Wohnungszahl; höchstzulässige Zahl der Wohnungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09
    - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 = BauR 1999, 148 = BRS 60 Nr. 16, ein Gesichtspunkt, dessen Bedeutsamkeit sich im vorliegenden Fall gerade wegen der fehlenden plangemäßen Erschließung aufdrängt.

    - 4 C 1.97 -, a.a.O.

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09
    Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht seine in jenem Urteil vertretene Ansicht mit Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98 ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt, es gebe außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandschutz.
  • BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71

    Begriff der baulichen Anlage; Wohnboot im Außenbereich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09
    - 4 C 33.71 -, BRS 27 Nr. 122.
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09
    - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126.
  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09
    Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Rechtsansicht, eine andere Aufteilung der unverändert bleibenden Grundfläche (eines Wohnhauses) in mehrere Wohnungen als zuvor lasse den Bestandschutz des Gebäudes entfallen, was der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, BRS 46 Nr. 148 vertretenen Ansicht widerstreite, wonach es den Bestandschutz eines Gebäudes nicht berühre, wenn die unverändert bleibende Wohnfläche eines Gebäudes anders, nämlich von bisher 2 auf nunmehr 3 Wohnungen aufgeteilt werde.
  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 22.92

    Zeitpunkt der Ausfertigung eines Bebauungsplanes; Errichtung von Dachgauben

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09
    - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010.
  • BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90

    Anforderungen an die Beurteilung der Teilumnutzung im Außenbereich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in der Entscheidung vom 12. März 1998 den Ausgangsfall der Entscheidung vom 17. Januar 1986 geschildert, dann jedoch unter Nennung einer Vielzahl von Entscheidungen - vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 4 B 145.90 -, BRS 50 Nr. 88, wonach es in der Rechtsprechung des Senats geklärt sei, dass über die gesetzlich geregelten Tatbestände (dort des § 35 Abs. 4 BauGB) hinaus grundsätzlich kein Raum mehr für weitergehende Ansprüche auf Genehmigung von Nutzungsänderungen (oder auch der Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung) von baulichen Anlagen aufgrund des sogenannten überwirkenden Bestandschutzes oder eigentumskräftig verfestigter Anspruchspositionen bestehe - über den Fall hinaus ausgeführt, es gebe keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen.
  • VGH Bayern, 30.06.2000 - 14 B 95.2276
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09
    - 14 B 95.2276 -, Juris.
  • VG Hamburg, 15.04.2024 - 12 K 1777/21
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Vorhaben, das Gegenstand des Vorbescheids war, eine andere Anzahl von Wohneinheiten (fünf statt zwei), eine andere Gebäudehöhe (maximal 9 m statt 9, 90 m) eine andere Unterbringung der Fahrzeuge (Tiefgarage statt Garage im Erdgeschoss) sowie eine geringere bebaute Fläche (maximal 6/10 statt 6, 5/10) vorsah (vgl. etwa - in Bezug auf die Anzahl an Wohneinheiten - OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.4.2022, 1 ME 8/22, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 23.11.2010, 7 A 2535/09, juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2022 - 3 M 304/22

    Nutzungsänderung von einer Wohngruppe für Menschen mit psychischer

    Dabei ist auf die Möglichkeit der bauleitplanerischen Einflussnahme abzustellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. September 2013 - 14 ZB 12.1899 - juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 23.11.2010 - 7 A 2535/09 - juris Rn. 8).

    Sie kann von erheblichem städtebaulichem Gewicht sein, denn sie kann beispielsweise die Wohndichte in einem Gemeindebereich oder die Versiegelung von Garten- und Vorgartenflächen mit Stellplätzen betreffen, und ist ferner für die Dimensionierung der öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr von Bedeutung - was insbesondere von Belang ist, wenn über die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung Streit besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2010 - 7 A 2535/09 - juris Rn. 12 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2022 - 1 ME 8/22

    Genehmigungsfähigkeit, offenkundige; Nutzungsuntersagung; Wohnung

    Die Anzahl der Wohnungen ist bauplanungsrechtlich relevant, schon weil sie Gegenstand von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sein kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2010 - 7 A 2535/09 -, juris Rn. 12).
  • VG München, 11.01.2017 - M 9 K 15.2227

    Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit örtlicher Gestaltungssatzung

    Die Baugenehmigungspflicht ergibt sich vorliegend zum einen aus Art. 55 Abs. 1 Var. 2 BayBO, da durch den Einbau einer Tür und die Vergrößerung der Fenster die bauliche Substanz der Anlage Einfamilienhaus verändert wird und im Zuge der Nutzungsänderung auch bauliche Änderungen im Inneren erfolgen (VG Augsburg, U. v. 24.10.2013 - Au 5 K 12.188 - juris; OVG NW, B. v. 23.11.2010 - 7 A 2535/09 - juris).
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